Die Satzung des Musikvereins Kuppenheim

§ 1 Name und Sitz § 12 Der Kassenführer
§ 2 Zweck § 13 Der Schriftführer
§ 3 Mitgliedschaft § 13a Der Pressewart
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 14 Der Zeugwart
§ 5 Ehrenmitgliedschaft § 15 Wahlen und Abstimmung
§ 6 Organe § 16 Satzungsänderung und -ergänzung
§ 7 Mitgliederversammlung § 17 Beurkundung von Beschlüssen
§ 8 Vorstand § 18 Geschäftsordnung der Stadtkapelle
§ 9 Verwaltungsrat § 19 Auflösung und Aufhebung
§ 10 Beiträge § 20 BGB-Klausel
§ 11 Finanzen

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Musikverein Stadtkapelle 1902 e.V. und hat seinen Sitz in Kuppenheim.

 

§ 2 Zweck

1.    Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er dient der Stadt Kuppenheim bei ihren Veranstaltungen als Stadtkapelle und unterstützt die Gemeinde bei ihren kulturellen Aufgaben. Er ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist Mitglied des Bundes deutscher Volksmusikverbände.

2.    Zur Erfüllung seiner Zwecke veranstaltet der Verein insbesondere

                a) regelmäßige Übungsabende

                b) Konzerte und Platzmusiken

            und

                c) wirkt bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art mit

                d) nimmt an Musikfesten des Bundes deutscher Volksmusikverbände und seiner Mitglieder teil

3.    Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie dient allein ideellen Zwecken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind die tätigen Musiker der Stadtkapelle.

2.    Als aktive Mitglieder können die Personen aufgenommen werden, die bereit und geeignet sind, in der Stadtkapelle mitzuwirken. Eine Altersgrenze besteht hierbei nicht. Über die Aufnahme entscheiden die dem Verwaltungsrat  (§ 9) angehörenden aktiven Musiker.

3.    Passive Mitglieder können die Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen  und fördern und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat.

4.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres nach Begleichung des Beitrages zulässig. Er muß dem Verwaltungsrat mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden.

5.    Der Verwaltungsrat kann mit sofortiger Wirkung einen Ausschluß aussprechen, wenn ein Mitglied

                a) gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt

                b) das Ansehen des Vereins schädigt

                c) sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht

6.    Gegen einen ablehnenden Bescheid auf beantragte Mitgliedschaft oder gegen einen Ausschluß  ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Vor der Abstimmung ist der Betroffene zu hören.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Alle Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, zu den vom Verwaltungsrat festgesetzten Bedingungen, teilzunehmen. Die passiven Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliederbeiträge zu entrichten.

2.    Die aktiven Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie sind verpflichtet, an den Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtkapelle.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

1.    Vereinsmitglieder, die eine 40jährige Mitgliedschaft nachweisen, und Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Verwaltungsrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.    Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins, soweit der Verwaltungsrat für die betreffende Veranstaltung nichts anderes bestimmt, freien Zutritt.

 

§ 6 Organe

      Verwaltungsorgane des Vereins sind

                a) die Mitgliederversammlung

                b) der Vorstand und

                c) der Verwaltungsrat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Verwaltungsrat zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

2.    Der Verwaltungsrat kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Einberufung muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven oder der passiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einberufung gilt Absatz 1 entsprechend; erforderlichenfalls kann die Einberufungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.

3.    Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder bei satzungsgemäßer Einberufung jederzeit beschlußfähig.

4.    Die Mitgliederversammlung ist das bestimmende Organ des Vereins. Ihr obliegen alle grundsätzlichen Entscheidungen und Wahlen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Sie entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse anderer Vereinsorgane.

 

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden als sein Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Verwaltungsrates ein, leitet diese und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

2.    Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgabe. Ihm stehen alle Rechte des 1. Vorsitzenden zu. Er ist daher vom 1. Vorsitzenden stets über die den Verein betreffenden Angelegenheiten auf dem Laufenden zu halten.

3.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl mittels Abgabe von Stimmzetteln, bei offenkundiger Einmütigkeit durch Akklamation. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

 

§ 9 Verwaltungsrat

1.    Dem Verwaltungsrat gehören an

a) kraft Amtes: Der Vorstand, der Kassenverwalter, der Beitragskassier, der Schriftführer, der Pressewart, der Musikervorstand, der Jugendwart und der Zeugwart;

b) Aufgrund der Wahl durch die Mitgliederversammlung: 8 Beisitzer, von denen mindestens 4 passive Mitglieder sein müssen.

 

2.    Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Angehörigen des Verwaltungsrates sind von der Beitragspflicht für die Dauer ihrer Zugehörigkeit entbunden.

3.    Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand in dessen Aufgaben und überwacht dessen Geschäftsführung. Ihm steht die Befugnis zu, jederzeit, auch gegen den Willen des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 10 Beiträge

1.    Von den passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.    Der Verwaltungsrat kann einzelne Mitglieder auf deren begründeten Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden.

3.    Die Beiträge werden vom Beitragskassier erhoben. Der Beitragskassier wird vom Vorstand in der Generalversammlung ernannt.

 

§ 11 Finanzen

1.    Die Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Zuwendungen dürfen nur an Organisationen gewährt werden, die ebenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgen; ausgenommen hiervon sind Geschenke u. ä., die auf Herkommen oder Konvention beruhen.

2.    Die Mitglieder können Aufwendungen, die sie für den Verein erbracht haben, ganz oder teilweise erstattet bekommen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt der Verwaltungsrat.

 

§ 12 Der Kassenführer

1.    Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenverwalter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er ist berechtigt

a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen,

b) Zahlungen bis zum Betrag von EUR 51,- zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.

c) alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

 

2.    Der Kassier fertigt auf Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

3.    Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

 

§ 13 Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten; er führt insbesondere die Mitgliederkartei und hat über jede Verhandlung des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, insbesondere alle Beschlüsse aufzuzeichnen.

 

§ 13a Der Pressewart

Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit. Er verfasst die Vereinsmitteilungen und vermittelt mit der Fach- und Tagespresse.

 

§ 14 Der Zeugwart

1.    Der Zeugwart betreut und verwaltet die dem Verein gehörenden Gegenstände, insbesondere die Musikinstrumente, die Noten und die Kleider. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand oder der Verwaltungsrat weitere Personen hinzuziehen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Stadtkapelle.

2.    Der Zeugwart hat die Pflicht, mindestens einmal jährlich, die den aktiven Musikern überlassenen vereinseigenen Gegenstände zu überprüfen. Im Falle eines Mißbrauchs ist er berechtigt, überlassene Gegenstände sofort einzuziehen. Notwendige Reparaturen oder Unregelmäßigkeiten hat er dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmung

1.    Wahlen und Abstimmungen sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, öffentlich. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist eine Wahl geheim durch Abgabe eines Stimmzettels durchzuführen.

2.    Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 16 Satzungsänderung und -ergänzung

1.    Anträge auf Satzungsänderung und -ergänzung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen den Mitgliedern mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

2.    Während einer Mitgliederversammlung könne Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder -ergänzung eingereicht werden. Die Behandlung eines solchen Antrags bedarf der Zustimmung aller Anwesenden.

3.    Über den Antrag auf Satzungsänderung oder -ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel.

 

 17 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Sitzung des Verwaltungsrates und über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu machen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die Anträge und die Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten entsprechenden Versammlung vorzulesen und erforderlichenfalls zu berichtigen.

 

§ 18 Geschäftsordnung der Stadtkapelle

1.    Aufbau und Organisation der Stadtkapelle sowie Rechte und Pflichten der aktiven Musiker werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

2.    Die Geschäftsordnung wird von den aktiven Musikern mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 19 Auflösung und Aufhebung

1.    Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadtverwaltung Kuppenheim mit der Bestimmung zu, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben.

3.    Wird innerhalb von 10 Jahren kein entsprechender Verein gegründet, so hat die Stadtverwaltung das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 20 BGB-Klausel

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

Vorgelesen und einstimmig angenommen bei der außerordentlichen Generalversammlung am 19.6.1967. Im Internet lesbar seit 31.1.2001.

 

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